Satzung
Bundesverband der Hygieneinspektoren e.V. (BVH e.V.)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Bundesverband führt den Namen Bundesverband der Hygieneinspektoren e.V. (BVH e.V.) im folgenden BVH genannt.
(2) Sitz ist Berlin, das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Werden in der Satzung vereinfachte Bezeichnungen für Funktionen und Beruf verwendet, so beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 2
Ziele, Zweck und Aufgaben
(1) Der BVH hat vornehmlich folgende Ziele:
- Die Weiterentwicklung, Qualifizierung und Vereinheitlichung der Ausbildung bundesweit
- Die Aktualisierung und Vereinheitlichung der Berufsbezeichnung bundesweit
- Die Verfolgung tariflicher Angelegenheiten
- Die Förderung der fachlichen Bildung
(2) Der BVH verfolgt ausschließlich und vornehmlich folgende Zwecke:
- Die Förderung und Vertretung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen seiner ordentlichen Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene.
- Die Interessenvertretung der Mitglieder bei Gesetzesinitiativen und Eingaben gegenüber der Bundesregierung, zentralen Behörden, Organisationen des Bundes und überstaatlichen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Zuständigkeiten gegeben sind.
- Die Vertretung gegenüber Landesgremien auf Antrag des betreffenden Landesverbandes.
- Der BVH kann auch selbst Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung durchführen
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Landesverbände der Bundesrepublik Deutschland können ordentliche (unmittelbare) Mitglieder im BVH werden.
(3) Durch die Aufnahme von Landesverbänden in den BVH und die Anmeldung ihrer jeweiligen Mitglieder werden diese Vereinsmitglieder (natürlichen Personen) zu mittelbaren Mitgliedern des BVH.
(4) Die Aufnahme der Fördermitglieder in den BVH muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und durch Aufnahmebestätigung erworben. Liegt nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichen des Antrages die Bestätigung vor, so ist der Antrag abgelehnt.
Über eine Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie trifft ihre Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 4
Fördermitglieder und Assoziierte Mitglieder
(1) Jedes Fördermitglied hat einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe zwischen Fördermitglied und Vorstand vereinbart wird.
(2) Assoziierte Mitglieder können Regierungsorganisationen (z.B. Bundeswehr) und Nichtregierungsorganisationen werden. Diese sind Mitglied und haben eine beratende Funktion und können bis auf die Einschränkungen nach §4 Abs. 5 an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Die Förder- und Assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des BVH Schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.
(4) Beschlüsse über die Streichung oder den Ausschluss eines Förder- und assoziierten Mitglieds sind von den Organen des Vereins wie bei ordentlichen Mitgliedern zu handhaben.
(5) Die Förder- und assoziierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechtsansprüche gegen den BVH, ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen der BVH ist ausgeschlossen.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(4) Die Beiträge und eventuelle Zahlungsrückstände sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten. Geschuldete Beiträge sind unabhängig vom Austritt zu bezahlen.
(5) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied bzw. Fördermitglied ausschließen, wenn es:
- die Zwecke der BVH nicht länger verfolgt,
- die Arbeit oder das Ansehen der BVH in der Öffentlichkeit geschädigt hat,
- seinen Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.
Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied bzw. Fördermitglied ist durch den Vorstand
3 Monate vor dem geplanten Termin der Beschlussfassung durch die Mitglieder-
versammlung per Bescheid zu informieren. Es hat die Möglichkeit innerhalb von einem
Monat gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen und seinen Stand- punkt auch
in der Mitgliederversammlung zu vertreten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder bezahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag je Mitglied der jeweiligen Landesverbände. Die Landesverbände teilen jährlich zum 1.3. des laufenden Jahres dem Bundesschatzmeister den aktuellen Mitgliederstand des Vorjahres per 31.12. mit.
Jeder Mitgliedsverband ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag bis zum 31.03. des
Rechnungsjahres zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge erhoben werden.
§ 7
Organe
(1) Organe des BVH sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den mittelbaren Mitgliedern des BVH (siehe § 3, Abs. 2) und dem Vertreter der Gesundheitsaufseher aus dem Bereich der Bundeswehr. Jeder Landesverband hat je angefangene 25 Mitglieder eine Delegiertenstimme. Der Vertreter der Gesundheitsaufseher aus dem Bereich der Bundeswehr hat keine Delegiertenstimme. Jeder Landesverband kann seine Stimmen nur
einheitlich abgeben.
Im Plenum stimmt jeweils nur ein Mitglied für seinen anwesenden Landesverband. Es gibt alle Stimmen seines Landesverbandes ab. Ein „neutrales Verhalten“ durch Stimmenenthaltung ist nicht möglich. Die Abstimmungen sind nicht geheim, sie erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Verbandes erfolgt die Abstimmung durch Aufruf der Landesverbände.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand lädt zu der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher ein.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Landesverbände beantragt wird. Sie sind dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Antragsstellung einzuberufen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen 2 Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, soweit es in § 9 nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 2 BGB sind nur einstimmig möglich. Jedes Mitglied muss seine Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erklären. Geben bei Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder ihre Stimme nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form ab, kommt nach § 32 Abs. 2 BGB ein wirksamer Beschluss nicht zustande.
§ 9
Aufgaben der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
- Bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinie für das Vorgehen des
BVH im Rahmen der Satzung. - Nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
- Entlastet den gesamten Vorstand.
- Wählt den Vorstand gemäß § 10 einzeln auf die Dauer von 4 Jahren. Wieder-
wahl ist zulässig. Auf Antrag eines mittelbaren Mitgliedes (siehe § 8, Abs. 1) ist
die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen. - Wählt 2 Kassenprüfer aus ihrer Mitte; diese müssen verschiedenen Landesver-
bänden angehören. - Sie setzt die Beiträge fest.
- Entscheidet über eingebrachte Anträge.
- Nimmt Satzungsänderungen vor.
- Entscheidet über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
- Beschließt über Ausschlüsse aus dem BVH sowie einer etwaigen Auflösung des
BVH.
(2) Für Satzungsänderungen und Auflösung des BVH ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden notwendig.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitgliedsverbände des BVH verbindlich.
§ 10
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an: Der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister. Es kann ein Geschäftsführer und bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
(2) Den Beisitzern können Aufgaben vom Vorstand zugewiesen werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des BVH in Ubereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Alle Beschlüsse zur Geschäftsordnung gelten nur innerhalb der bestehenden Wahlperiode. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Vier Jahren gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder der jeweiligen Landesverbände (mittelbare Mitglieder des BVH) im Sinne des S 3 dieser Satzung, die im aktiven Dienst im öffentlichen Gesundheitsdienst stehen.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, Einberufung sowie Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Kosten aus Tätigkeiten, die im Rahmen des Verbandszweckes entstanden, können durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise erstattet werden.
(8) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des BVH entsprechend der Satzung.
(9) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11
Vertretung nach außen
Vorstand im Sinne des S 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 12
Auflösung des BVH
Im Falle der Auflösung des BVH (§ 9) wird das Vermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung anteilmäßig nach dem Schlüssel der letzten Beitragszahlung der Mitglieder auf die Landesverbände verteilt.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des BVH.
§ 15
Schlussbestimmung
Die Satzungsneufassung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.05.2024 durch die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen oder Bestimmungen stehen oder für ungültig erklärt werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Eisenach 05. Mai 2024
gez. gez.
Sven Demuth Michael Geißler
1. Vorsitzender Geschäftsführer
Diese Satzung ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter – 95 VR 22336 Nz – beim Amtsgericht
Charlottenburg am 05.05.2024 in Kraft getreten.